WasBauPrV
§ 4Grundlegende Qualifikationen
- 1.
- Berücksichtigen der naturwissenschaftlichen und technischen Grundlagen des Wasserbaus,
- 2.
- Rechtsbewusstes Handeln,
- 3.
- Betriebswirtschaftliches Handeln,
- 4.
- Anwenden von Methoden der Information, Kommunikation und Planung.
In diesem Rahmen können in den Bereichen Schifffahrt und Wasserstraße, Gewässerausbau, Gewässerpflege und -entwicklung sowie der Gewässerbewirtschaftung folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
- 1.
- Berücksichtigen der naturwissenschaftlichen Gesetzmäßigkeiten und materialspezifischen Eigenschaften bei der Auswahl, Lagerung, Verarbeitung und Entsorgung von Bau- und Bauhilfsstoffen,
- 2.
- Erkennen, Beurteilen und Berücksichtigen der äußeren Belastungen bei Baumaßnahmen an wasserbaulichen Anlagen,
- 3.
- Erkennen, Beurteilen und Berücksichtigen der hydraulischen und dynamischen Beanspruchungen im und am Gewässer,
- 4.
- Erkennen, Beurteilen und Berücksichtigen der Auswirkungen von Baumaßnahmen an Gewässern sowie im Küsten- und Inselschutz,
- 5.
- Verstehen und Durchführen von einfachen statischen, hydraulischen und grundbaulichen Berechnungen sowie Bemessung von Bauteilen und Objekten,
- 6.
- Erkennen, Unterscheiden und Beurteilen der maschinen- und elektrotechnischen Antriebs- und Steuertechniken an wasserbaulichen Anlagen,
- 7.
- Erkennen, Beurteilen und Berücksichtigen von nautischen und schiffstechnischen Anforderungen an Wasserstraßen und Schifffahrtswegen,
- 8.
- Unterscheiden, Beurteilen und Berücksichtigen der Wirkungs- und Funktionsweisen von Maschinen und Geräten für wasserbauliche Aufgaben,
- 9.
- Erkennen, Beurteilen und Durchführen von Maßnahmen zur Gewässerunterhaltung, Gewässerpflege und -entwicklung sowie zur Gewässerbewirtschaftung einschließlich Hochwasserschutz und Eisabwehr.
- 1.
- Berücksichtigen arbeitsrechtlicher Vorschriften und Bestimmungen bei der Gestaltung individueller Arbeitsverhältnisse und bei Fehlverhalten von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen, insbesondere unter Berücksichtigung des Arbeitsvertragsrechts, des Tarifvertragsrechts und betrieblicher Vereinbarungen,
- 2.
- Berücksichtigen der Vorschriften des Personalvertretungsrechts und des Betriebsverfassungsgesetzes,
- 3.
- Berücksichtigen rechtlicher Bestimmungen hinsichtlich der Sozialversicherungen, der Entgeltfindung sowie der Arbeitsförderung,
- 4.
- Berücksichtigen arbeitsschutz- und arbeitssicherheitsrechtlicher Vorschriften und Bestimmungen in Abstimmung mit betrieblichen und außerbetrieblichen Institutionen,
- 5.
- Berücksichtigen einschlägiger Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Wasserwegerechts, insbesondere des Bundeswasserstraßengesetzes und der Schifffahrtspolizeiverordnungen,
- 6.
- Berücksichtigen der Vorschriften des Umweltrechts, insbesondere hinsichtlich des Naturschutz- und Wasserrechts, des Wasserverbandsrechts, des Bodenschutzes, der Kreislauf- und Abfallwirtschaft, der Luftreinhaltung und Lärmbekämpfung, des Strahlenschutzes und des Schutzes vor gefährlichen Stoffen,
- 7.
- Berücksichtigen wirtschaftsrechtlicher Vorschriften und Bestimmungen sowie des Datenschutzes.
- 1.
- Berücksichtigen von ökonomischen Handlungsprinzipien von Unternehmen und Verwaltungen unter Einbeziehung volkswirtschaftlicher Zusammenhänge und sozialer Wirkungen,
- 2.
- Berücksichtigen der Grundsätze betrieblicher Aufbau- und Ablauforganisation,
- 3.
- Nutzen der Möglichkeiten der Organisationsentwicklung,
- 4.
- Beachten von Methoden der Entgeltfindung und der kontinuierlichen betrieblichen Verbesserung,
- 5.
- Durchführen von Kostenarten-, Kostenstellen- und Kostenträgerrechnungen sowie von Kalkulationsverfahren.
- 1.
- Erfassen, Analysieren und Aufbereiten von Betriebs-, Produkt- und Prozessdaten mittels EDV-Systemen und Bewerten visualisierter Daten,
- 2.
- Bewerten von Planungstechniken und Analysemethoden sowie deren Anwendungsmöglichkeiten,
- 3.
- Planen und Vorbereiten von Präsentationen,
- 4.
- Erstellen von technischen Unterlagen, Entwürfen, Statistiken, Tabellen und Diagrammen,
- 5.
- Anwenden von Projektmanagementmethoden,
- 6.
- Auswählen und Anwenden von Informations- und Kommunikationsformen einschließlich des Einsatzes entsprechender Informations- und Kommunikationsmittel.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 38 V v. 9.12.2019 I 2153
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR247600007
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5a6130c1c9c7e580a83336200d102a5952c727f9eaf97ef9addb697e01304fec