WasBauPrV
§ 1Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
- 1.
- in Verwaltungen, Verbänden und Unternehmen unterschiedlicher Branchenzugehörigkeit mit wasserbaulichen oder wasserwirtschaftlichen Aufgabenstellungen komplexe Sach-, Organisations- und Führungsaufgaben unter Anwendung von Rechtsvorschriften verantwortungsvoll wahrzunehmen,
- 2.
- die Schnittstellenfunktion zwischen den technischen, betriebswirtschaftlichen und ökologischen Anforderungen wahrzunehmen,
- 3.
- ökonomische, ökologische und sozialverträgliche Aspekte der Nachhaltigkeit zu berücksichtigen,
- 4.
- sich auf wandelnde Arbeitsmethoden, Anforderungen und Techniken in den unterschiedlichen Arbeitsgebieten einzustellen,
- 5.
- die technische und ökologische Weiterentwicklung im Wasserbau und in der Wasserwirtschaft mitzugestalten,
- 6.
- Entwicklungen in der Aufbau- und Arbeitsorganisation zu berücksichtigen und umzusetzen,
- 7.
- Maßnahmen zur Personalentwicklung zu fördern sowie die Mitarbeiter zu führen,
- 8.
- berufs- und arbeitspädagogische Qualifikationen im Rahmen der Berufsausbildung anzuwenden.
- 1.
- Überwachen, Prüfen und Dokumentieren des Zustandes der Gewässer und wasserbaulichen Anlagen sowie Erkennen von Störungen und Schäden an diesen und Einleiten von Maßnahmen zu deren Beseitigung,
- 2.
- Durchführen und Überwachen von Verkehrssicherungsmaßnahmen,
- 3.
- Erstellen und Umsetzen von Programmplanungen und Unterhaltungsplänen,
- 4.
- Berücksichtigen und Umsetzen von Gewässerentwicklungskonzepten und Maßnahmeplänen,
- 5.
- Planen, Organisieren, Überwachen und Dokumentieren von Personal-, Fahrzeug- und Geräteeinsätzen sowie Gewährleisten von Einsatz- und Betriebsbereitschaft,
- 6.
- Planen, Vorbereiten, Ausschreiben und Vergeben von Aufträgen an Dritte,
- 7.
- Überwachen, Dokumentieren und Abnehmen von Leistungen Dritter,
- 8.
- Planen und Durchführen von Maßnahmen zur Qualitätssicherung und Qualitätsverbesserung,
- 9.
- Anwenden von Arbeits-, Umwelt-, Gesundheitsschutz- und Ergonomievorschriften,
- 10.
- Führen von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 38 V v. 9.12.2019 I 2153
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR247600007
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5a6130c1c9c7e580a83336200d102a5952c727f9eaf97ef9addb697e01304fec