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WahrnV

§ 8Übergangsregelung

Verordnung über die Wahrnehmung einzelner den Prüfungsstellen, der Gebrauchsmusterstelle, den Markenstellen und den Abteilungen des Patentamts obliegender Geschäfte

Soweit nach den in den Artikeln 90 und 91 der Verordnung (EU) 2024/1143 enthaltenen Übergangsbestimmungen Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1) in der jeweils in Bezug genommenen Fassung weiterhin Anwendung finden, ist § 5 Absatz 1 Nummer 12 in seiner bis zum 27. Juni 2024 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 V v. 24.6.2024 I Nr. 215

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR381200994

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f5ac6d7f10cbf993ed54216f1ab7ea191940d17bd0fa7a65a126983eedba878a

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