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WahlPrG

§ 9

Wahlprüfungsgesetz

Für das gesamte Verfahren sind die für den Zivilprozeß geltenden Bestimmungen entsprechend anzuwenden auf Fristen, Ladungen, Zustellungen, Vereidigungen und die Rechte und Pflichten von Zeugen und Sachverständigen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 11 V v. 19.6.2020 I 1328

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR001660951

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7b0347afffc8bb784f09dae0fab382d4793a7661e4d771d83286b6ac27ffad46

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