Zum Gesetzesinhalt

WahlPrG

§ 10

Wahlprüfungsgesetz

(1) Der Wahlprüfungsausschuß berät geheim über das Ergebnis der Verhandlung.
(2) An der Schlußberatung können nur diejenigen ordentlichen und beratenden Mitglieder des Ausschusses oder ihre Stellvertreter teilnehmen, die der mündlichen Verhandlung beigewohnt haben.
(3) Bei der Schlußentscheidung gilt Stimmenthaltung als Ablehnung.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 11 V v. 19.6.2020 I 1328

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR001660951

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7b0347afffc8bb784f09dae0fab382d4793a7661e4d771d83286b6ac27ffad46

XML-Quelle beim Herausgeber