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WahlO Post

§ 7

Verordnung zur Durchführung der Betriebsratswahlen bei den Postunternehmen

Haben die Beamtinnen und Beamten auf die Bildung einer eigenen Gruppe verzichtet, findet die Wahlordnung mit der Maßgabe Anwendung, dass das Wahlausschreiben (§§ 3, 31 und 36 Abs. 3 Wahlordnung) zusätzlich die Angabe zu enthalten hat, dass die Beamtinnen und Beamten auf die Bildung einer eigenen Gruppe verzichtet haben.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 3 V v. 8.10.2021 I 4640

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR094600002

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1288d762e202d4c0443c9558da7baf7905a79db48e50a49049b301a7f2ec435e

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