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WaffRG

§ 6Grunddaten des Waffenregisters

Gesetz über das Nationale Waffenregister

(1) Im Waffenregister werden die folgenden Grunddaten gespeichert:
1.
der Anlass und das Datum der Verarbeitung nach § 5,
2.
zu einer natürlichen Person folgende Grunddaten (Grunddaten der Person):
a)
Nachname,
b)
frühere Namen,
c)
Geburtsname,
d)
Vornamen,
e)
Doktorgrad,
f)
Geburtsdatum und Geburtsort,
g)
Geschlecht,
h)
jede Staatsangehörigkeit,
i)
Todesdatum sowie
j)
Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort sowie bei einer ausländischen Adresse der betreffende Staat (Anschrift),
3.
zu einem Kaufmann, einer juristischen Person oder einer Personenvereinigung folgende Grunddaten (Grunddaten der Kaufleute, juristischen Personen und Personenvereinigungen):
a)
Namen oder Firma,
b)
frühere Namen oder Firma,
c)
Anschrift und
d)
bei Handelsgesellschaften und Vereinen den Gegenstand des Unternehmens oder des Vereins,
4.
zu Waffen folgende Grunddaten (Grunddaten der Waffe):
a)
Herstellerbezeichnung,
b)
Modellbezeichnung,
c)
Kaliber- oder Munitionsbezeichnung,
d)
Seriennummer,
e)
Jahr der Fertigstellung,
f)
Jahr des Verbringens in den Geltungsbereich des Waffengesetzes,
g)
Kategorie nach Anlage 1 Abschnitt 3 zum Waffengesetz und
h)
Art der Waffe,
5.
zu wesentlichen Teilen neben den Angaben nach Nummer 4 auch die Bezeichnung des wesentlichen Teils (Grunddaten des wesentlichen Teils),
6.
die Bedürfnisse für den Umgang mit der Waffe im Sinne des Waffengesetzes,
7.
Verknüpfungen aus Daten nach den Nummern 1 bis 5, wenn von dem Anlass der Speicherung mehrere Personen betroffen sind; das ist insbesondere der Fall, wenn
a)
Angaben verschiedener Waffenbehörden zu derselben Person, derselben Waffe oder derselben waffenrechtlichen Erlaubnis im Waffenregister gespeichert sind,
b)
mehrere Personen Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis sind (§ 10 Absatz 2 Satz 1 des Waffengesetzes),
c)
eine verantwortliche Person nach § 10 Absatz 2 Satz 2 bis 5 des Waffengesetzes benannt ist oder
d)
eine Person nach § 28 Absatz 3 Satz 1 oder § 28a Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 des Waffengesetzes benannt ist.
(2) Zu den nach Absatz 1 gespeicherten Daten werden jeweils gespeichert
1.
die Bezeichnung der Waffenbehörde,
2.
die Anschrift der Waffenbehörde sowie
3.
das Datum, an dem die Waffenbehörde die Daten der Registerbehörde übermittelt hat.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 8 G v. 2.7.2026 I Nr. 198

Sonst: Ersetzt G 7133-5 v. 25.6.2012 I 1366 (NWRG)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR018400020

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): fb3d91e1ba2ef465ad08b953809c7cc734d56f418ef62fe230fd9b55a9a38da9

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