WaffRG
§ 32Verordnungsermächtigung
Gesetz über das Nationale Waffenregister
- 1.
- zu den Daten, die nach § 5 in Verbindung mit den §§ 6 und 7 im Waffenregister gespeichert werden,
- 2.
- zu den Voraussetzungen der Datenübermittlung nach den §§ 8 und 9,
- 3.
- zum Verfahren der Datenübermittlung an die Registerbehörde durch die Waffenbehörden,
- 4.
- zum Verfahren und den Inhalten der Datenübermittlung durch die Registerbehörde nach den §§ 13 bis 19,
- 5.
- zum Verfahren des automatisierten Verfahrens auf Abruf nach den §§ 20 und 21,
- 6.
- zu spezifischen technischen und organisatorischen Maßnahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 und
- 7.
- zu den Voraussetzungen und zum Verfahren zur Einschränkung der Verarbeitung von Daten nach § 29.
Stand: Geändert durch Art. 8 G v. 2.7.2026 I Nr. 198
Sonst: Ersetzt G 7133-5 v. 25.6.2012 I 1366 (NWRG)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR018400020
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): fb3d91e1ba2ef465ad08b953809c7cc734d56f418ef62fe230fd9b55a9a38da9