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WaffGBundFreistV

§ 1Freigestellte Behörden, Dienststellen und Gerichte des Bundes

Verordnung über die Freistellung von Behörden, Dienststellen und Gerichten des Bundes von waffenrechtlichen Vorschriften

Die Freistellung von waffenrechtlichen Vorschriften nach dieser Verordnung gilt
1.
für die Behörden
a)
im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen,
b)
im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat,
c)
im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung und
d)
im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft;
2.
für die Behörden und Gerichte im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz;
3.
im Geschäftsbereich des Bundeskanzleramtes für den Bundesnachrichtendienst;
4.
im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie für
a)
das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle,
b)
die Physikalisch-Technische Bundesanstalt,
c)
die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung;
5.
im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur für
a)
die Behörden der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes,
b)
die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation, soweit sie Sicherheitsaufgaben wahrnimmt,
c)
die Behörden der Luftaufsicht des Bundes.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR261000020

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1dd575e501db18a94de8b617e64ac74835108b663853f654e5b316c5b3b68ab0

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