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WaffGÄndG

Art 3

Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes

Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, das Waffengesetz unter Berücksichtigung der Änderungen durch dieses Gesetz mit neuem Datum bekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR004170976

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 587edc30a030d2ff9c2090f01b9ea77207a4fc49f0e86edf327d94b1d728e771

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