(1) Die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 59 Abs. 4 und, soweit sie nur noch zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt berechtigen, auch die nach § 28 Abs. 1 des Waffengesetzes vom 19. September 1972 erteilten Waffenbesitzkarten, gelten als unbefristet erteilt. Sie können unter den Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 Satz 5 des Waffengesetzes nachträglich befristet werden. Die Waffenbesitzkarte nach Satz 1 berechtigt nicht zum Erwerb von Munition.
(2) Hat jemand am 1. März 1976 die tatsächliche Gewalt über Schußwaffen ausgeübt
1.
aus denen keine in der Anlage III zur Dritten Verordnung zum Waffengesetz vom 10. Mai 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 373) aufgeführte Munition verschossen werden kann (§ 28 Abs. 3 Nr. 1 des Waffengesetzes vom 19. September 1972),
2.
für deren Erwerb es nach den §§ 1 bis 5 der Ersten Verordnung zum Waffengesetz vom 19. Dezember 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 2522) keiner Erlaubnis bedurfte,
für deren Erwerb es jedoch nach diesem Gesetz oder auf Grund einer Rechtsverordnung der Erlaubnis bedarf, so hat er diese Schußwaffen bis zum 30. Juni 1976 nach Maßgabe des § 59 Abs. 1 des Waffengesetzes anzumelden. § 59 Abs. 2 bis 4 des Waffengesetzes ist entsprechend anzuwenden.
Fassungsangaben der Quelle
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Wir verwenden notwendige Cookies für den Betrieb dieser Website. Mit Ihrer Einwilligung nutzen wir Google Analytics und Jetpack zur statistischen Auswertung von Besuchen und Kontaktklicks sowie externe Inhalte wie Google Maps und Google Fonts. Sie können alle optionalen Dienste ablehnen oder Ihre Auswahl festlegen. Ihre Einwilligung können Sie jederzeit über „Cookie-Einstellungen“ ändern oder widerrufen.
Notwendig
Immer aktiv
Diese Funktionen sind für den Betrieb der Website und das Speichern Ihrer Datenschutz-Auswahl erforderlich.
Preferences
The technical storage or access is necessary for the legitimate purpose of storing preferences that are not requested by the subscriber or user.
Statistik
Google Analytics und Jetpack helfen uns, die Nutzung der Website auszuwerten. Dazu gehören Seitenaufrufe, erfolgreiche Kontaktformular-Übermittlungen sowie Klicks auf Telefon- und E-Mail-Links. Die Messung startet erst mit Ihrer Einwilligung.The technical storage or access that is used exclusively for anonymous statistical purposes. Without a subpoena, voluntary compliance on the part of your Internet Service Provider, or additional records from a third party, information stored or retrieved for this purpose alone cannot usually be used to identify you.
Externe Inhalte
Erlaubt das Laden externer Inhalte wie Google Maps und Google Fonts. Dabei wird eine Verbindung zu den jeweiligen Anbietern hergestellt.