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WaffG

§ 37cAnzeigepflichten bei Inbesitznahme

Waffengesetz

(1) Wer Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf, in Besitz nimmt
1.
beim Tod eines Waffenbesitzers, als Finder oder in ähnlicher Weise,
2.
als Insolvenzverwalter, Zwangsverwalter, Gerichtsvollzieher oder in ähnlicher Weise,
hat dies der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.
(2) Die zuständige Behörde kann
1.
die Waffen oder Munition sicherstellen oder
2.
anordnen, dass die Waffen oder Munition innerhalb angemessener Frist
a)
unbrauchbar gemacht werden oder
b)
einem Berechtigten überlassen werden,
c)
und dies der zuständigen Behörde nachgewiesen wird.
(3) Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffen oder Munition einziehen. Ein Erlös aus der Verwertung steht dem nach bürgerlichem Recht bisher Berechtigten zu.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

(+++ §§ 36 bis 39: Zur Nichtanwendung vgl. § 2 Nr. 1 Buchst. i WaffGBundFreistV +++)
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 10 G v. 20.3.2026 I Nr. 95

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR397010002

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 16acc919a8944776024d8073b38bd686f3f8f39ee63e79cb7f75817753cc1d6a

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