WaffG
§ 3Umgang mit Waffen oder Munition durch Kinder und Jugendliche
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 10 G v. 20.3.2026 I Nr. 95
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR397010002
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 16acc919a8944776024d8073b38bd686f3f8f39ee63e79cb7f75817753cc1d6a
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- Anlage BMIBGebV(zu § 2 Absatz 1) Gebühren- und Auslagenverzeichnis
„… Waffen oder Munition nach § 3 Absatz 3 in Verbindung mit § 48 Absatz 2 WaffG 14.1.1 allgemein nach § 3 Absatz 3 WaffG nach Zeitaufwand 14.1.2 für den Einzelfall nach § 3 Absatz 3 WaffG nach Zeitaufwand 14.2 von waffenrechtlichen Erlaubni …“