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WaffG

§ 25aAnordnungen zur Kennzeichnung

Waffengesetz

Sofern eine kennzeichnungspflichtige Schusswaffe nicht mit einer fortlaufenden Nummer (§ 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5) gekennzeichnet ist, kann die zuständige Behörde auch nachträglich anordnen, dass der Besitzer an ihr ein bestimmtes Kennzeichen anbringen lässt.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

(+++ § 25a: Zur Nichtanwendung vgl. § 2 Nr. 1 Buchst. d WaffGBundFreistV +++)
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 10 G v. 20.3.2026 I Nr. 95

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR397010002

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 16acc919a8944776024d8073b38bd686f3f8f39ee63e79cb7f75817753cc1d6a

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