WaffG
§ 18Erwerb und Besitz von Schusswaffen oder Munition durch Waffen- oder Munitionssachverständige
- 1.
- für Schusswaffen oder Munition jeder Art und
- 2.
- unbefristet
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 10 G v. 20.3.2026 I Nr. 95
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR397010002
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 16acc919a8944776024d8073b38bd686f3f8f39ee63e79cb7f75817753cc1d6a
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- Anlage BMIBGebV(zu § 2 Absatz 1) Gebühren- und Auslagenverzeichnis
„… ng mit § 17 Absatz 1 WaffG oder für einen Waffen- oder Munitionssachverständigen, in Verbindung mit § 18 WaffG nach Zeitaufwand 4.1.1.2 für eine sonstige natürliche Person einschließlich – Jäger, in Verbindung mit § 13 WaffG, – Sp …“