WärmeLV
§ 1Gegenstand der Verordnung
Verordnung über die Umstellung auf gewerbliche Wärmelieferung für Mietwohnraum
- 1.
- Vorschriften für Wärmelieferverträge, die bei einer Umstellung auf Wärmelieferung nach § 556c des Bürgerlichen Gesetzbuchs geschlossen werden, und
- 2.
- mietrechtliche Vorschriften für den Kostenvergleich und die Umstellungsankündigung nach § 556c Absatz 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR150900013
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 46ca1e4226c3db507b445dd2f4de822a7eb78e1df88675788db32f331b94d307
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 556c BGBKosten der Wärmelieferung als Betriebskosten, Verordnungsermächtigung
„… nung sind 1. Vorschriften für Wärmelieferverträge, die bei einer Umstellung auf Wärmelieferung nach § 556c des Bürgerlichen Gesetzbuchs geschlossen werden, und 2. mietrechtliche Vorschriften für den Kostenvergleich und die Umstellungsankündigung nach § 55 …“