(1) Soweit ein Vermögensgegenstand der Restitution unterliegt oder unterliegen kann, die nicht nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 5 ausgeschlossen ist, ist eine Verfügung, eine Bebauung oder eine längerfristige Vermietung oder Verpachtung zulässig, wenn sie zur Durchführung einer erlaubten Maßnahme dient. Erlaubt sind Maßnahmen, wenn sie
1.
einem der nachfolgenden Zwecke dienen:
a)
Sicherung oder Schaffung von Arbeitsplätzen,
b)
Wiederherstellung oder Schaffung von Wohnraum,
c)
erforderliche oder von Maßnahmen nach Buchstabe a oder b veranlaßte Infrastrukturmaßnahmen,
d)
Sanierung eines Unternehmens oder
e)
Umsetzung eines festgestellten öffentlichen Planungsvorhabens und
2.
die Inanspruchnahme des Vermögenswertes hierfür erforderlich ist.
(2) Eine erlaubte Maßnahme nach Absatz 1 darf erst ausgeführt werden, wenn sie vorher angezeigt worden und eine Wartefrist von vier Wochen verstrichen ist. Die Anzeige des beabsichtigten Vorhabens hat unter Bezeichnung des Vermögensgegenstandes und des Zwecks allgemein im Mitteilungsblatt des Belegenheitslandes und an die vor der Überführung in Volkseigentum im Grundbuch eingetragene juristische Person des öffentlichen Rechts oder deren Rechtsnachfolger zu erfolgen. Auf ein Einvernehmen mit den zu Beteiligenden ist frühzeitig hinzuwirken. Die Frist beginnt bei den unmittelbar zu benachrichtigenden Stellen mit dem Eingang der Nachricht, im übrigen mit der Veröffentlichung im Mitteilungsblatt.
(3) Ist der Anspruch auf Restitution nicht offensichtlich unbegründet, untersagt die nach § 1 für die Entscheidung über den Anspruch zuständige Stelle, in deren Bezirk der Vermögenswert liegt, auf Antrag des Anspruchstellers auf Restitution die Maßnahme, wenn sie nach Absatz 1 nicht zulässig ist oder der Anspruchsteller spätestens einen Monat nach Ablauf der Wartefrist (Absatz 2) glaubhaft darlegt, daß der Vermögensgegenstand für eine beschlossene und unmittelbare Verwaltungsaufgabe dringend erforderlich ist. In diesem Falle ist eine angemessene Frist zur Durchführung zu bestimmen.
(4) Ist ein Antrag nach Absatz 3 gestellt, darf die Maßnahme erst nach dessen Ablehnung durchgeführt werden. Die Stellung des Antrags hat der Antragsteller dem Verfügungsberechtigten, bis zu dessen Feststellung dem Verfügungsbefugten, mitzuteilen.
Fassungsangaben der Quelle
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 29.3.1994 I 709;
Stand: zuletzt geändert Art. 3 G v. 3.7.2009 I 1688
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