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VZOG

(XXXX) §§ 14 und 15

Gesetz über die Feststellung der Zuordnung von ehemals volkseigenem Vermögen

Dieser Quelldatensatz enthält eine Gliederungsüberschrift ohne eigenen Normtext. Die zugehörigen Vorschriften finden Sie im Inhaltsverzeichnis.

Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 29.3.1994 I 709;

Stand: zuletzt geändert Art. 3 G v. 3.7.2009 I 1688

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR007840991

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 71d7db7a02155193ec4e3a164a8c5e6655051773427c2a1a7ec1bb0fe3435e22

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