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VwVG

§ 9Zwangsmittel

Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz

(1) Zwangsmittel sind:
a)
Ersatzvornahme (§ 10),
b)
Zwangsgeld (§ 11),
c)
unmittelbarer Zwang (§ 12).
(2) Das Zwangsmittel muß in einem angemessenen Verhältnis zu seinem Zweck stehen. Dabei ist das Zwangsmittel möglichst so zu bestimmen, daß der Betroffene und die Allgemeinheit am wenigsten beeinträchtigt werden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 10.8.2021 I 3436

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR001570953

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 825c28b0d70c2e2620d57ac75e358d4c815af9b3e864a3138d87990950712e3c

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