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VwVG

§ 12Unmittelbarer Zwang

Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz

Führt die Ersatzvornahme oder das Zwangsgeld nicht zum Ziel oder sind sie untunlich, so kann die Vollzugsbehörde den Pflichtigen zur Handlung, Duldung oder Unterlassung zwingen oder die Handlung selbst vornehmen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 10.8.2021 I 3436

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR001570953

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 825c28b0d70c2e2620d57ac75e358d4c815af9b3e864a3138d87990950712e3c

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
  • Anlage BMIBGebV(zu § 2 Absatz 1) Gebühren- und Auslagenverzeichnis

    „… ng nach § 10 VwVG nach Zeitaufwand 1.3 Zwangsgeld nach § 11 VwVG 67,20 1.4 Unmittelbarer Zwang nach § 12 VwVG nach Zeitaufwand 2 Verwaltungsvollstreckung ohne vorausgehenden Verwaltungsakt nach § 6 Absatz 2 VwVG durch die Bundesp …“