VwVG
§ 3Vollstreckungsanordnung
Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz
- a)
- der Leistungsbescheid, durch den der Schuldner zur Leistung aufgefordert worden ist;
- b)
- die Fälligkeit der Leistung;
- c)
- der Ablauf einer Frist von einer Woche seit Bekanntgabe des Leistungsbescheides oder, wenn die Leistung erst danach fällig wird, der Ablauf einer Frist von einer Woche nach Eintritt der Fälligkeit.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 10.8.2021 I 3436
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR001570953
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 825c28b0d70c2e2620d57ac75e358d4c815af9b3e864a3138d87990950712e3c
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- Anlage BMIBGebV(zu § 2 Absatz 1) Gebühren- und Auslagenverzeichnis
„… nes vorausgehenden Verwaltungsaktes nach § 6 Absatz 1 VwVG durch die Bundespolizei 1.1 Mahnung nach § 3 Absatz 3 VwVG 3,60 1.2 Ersatzvornahme einer vertretbaren Handlung nach § 10 VwVG nach Zeitaufwand 1.3 Zwangsgeld nach § 11 VwVG 67,20 …“