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VwVG

§ 2Vollstreckungsschuldner

Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz

(1) Als Vollstreckungsschuldner kann in Anspruch genommen werden,
a)
wer eine Leistung als Selbstschuldner schuldet;
b)
wer für die Leistung, die ein anderer schuldet, persönlich haftet.
(2) Wer zur Duldung der Zwangsvollstreckung verpflichtet ist, wird dem Vollstreckungsschuldner gleichgestellt, soweit die Duldungspflicht reicht.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 10.8.2021 I 3436

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR001570953

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 825c28b0d70c2e2620d57ac75e358d4c815af9b3e864a3138d87990950712e3c

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