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VwVfG

§ 76Planänderungen vor Fertigstellung des Vorhabens

Verwaltungsverfahrensgesetz

(1) Soll vor Fertigstellung des Vorhabens der festgestellte Plan geändert werden, bedarf es eines neuen Planfeststellungsverfahrens.
(2) Bei Planänderungen von unwesentlicher Bedeutung kann die Planfeststellungsbehörde von einem neuen Planfeststellungsverfahren absehen, wenn die Belange anderer nicht berührt werden oder wenn die Betroffenen der Änderung zugestimmt haben.
(3) Führt die Planfeststellungsbehörde in den Fällen des Absatzes 2 oder in anderen Fällen einer Planänderung von unwesentlicher Bedeutung ein Planfeststellungsverfahren durch, so bedarf es keines Anhörungsverfahrens und keiner öffentlichen Bekanntgabe des Planfeststellungsbeschlusses.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 23.1.2003 I 102;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 15.7.2024 I Nr. 236

Hinweis: Änderung durch Art. 1 G v. 3.7.2026 I Nr. 199 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Hinweis: Änderung durch Art. 15 Abs. 2 G v. 3.7.2026 I Nr. 199 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Hinweis: Änderung durch Art. 11 G v. 22.7.2026 I Nr. 224 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Sonst: Mittelbare Änderung durch Art. 154a Nr. 3 Buchst. a G v. 20.11.2019 I 1626 ist nicht ausführbar, da das geänderte G v. 21.6.2019 I 846 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des mittelbaren Änderungsgesetzes bereits zum 1.11.2019 in Kraft getreten war

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR012530976

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 02be966cf1910760ef72afa8d3bd5f7d2da2a05b90f03a5c638a5355b2bf9b9b

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (3)
  • Anlage WSBGebV(zu § 2) Gebühren- und Auslagenverzeichnis

    „… fwand) 17 909 (Verfahren mit einem durchschnittlichen Aufwand) 3 Planänderung § 14d WaStrG i. V. m. § 76 Absatz 2 VwVfG 2 527 4 Entfallen von Planfeststellung und Plangenehmigung in Fällen von unwesentlicher Bedeutung § 14 Absatz 1 Satz 3 …“

  • Anlage EBABGebV(zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis

    „… nach Zeitaufwand 2.7 Planänderung durch neues Planfeststellungsverfahren § 18 Absatz 1 AEG i. V. m. § 76 Absatz 1 VwVfG nach Tafel 1 des Anhangs zu dieser Anlage 2.8 Planänderung durch neues Plangenehmigungsverfahren § 74 Absatz 6 VwVfG i. …“

  • Anlage LuftKostVGebührenverzeichnis (zu § 2 Absatz 1)

    „… EUR 9. Plangenehmigung oder Planfeststellung im vereinfachten Verfahren (§ 74 Abs. 6 VwVfG LuftVG, § 76 Abs. 3 VwVfG) a) eines Flughafens 3 500 bis 1 000 000 EUR b) eines Landeplatzes 1 000 bis 20 000 EUR 10. Entscheidung über Unterblei …“