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VwVfG

§ 73dProjektmanager

Verwaltungsverfahrensgesetz

Die Planfeststellungsbehörde kann auf Vorschlag oder mit Zustimmung des Trägers des Vorhabens einen Dritten mit der Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten beauftragen, insbesondere
1.
der Erstellung von Verfahrensleitplänen unter Bestimmung von Verfahrensabschnitten und Zwischenterminen,
2.
dem Qualitätsmanagement der Anträge und Unterlagen der Vorhabenträger,
3.
der Fristenkontrolle,
4.
der Koordinierung von erforderlichen Sachverständigengutachten,
5.
dem Entwurf eines Anhörungsberichts,
6.
der ersten Auswertung der eingereichten Stellungnahmen,
7.
der organisatorischen Vorbereitung eines Erörterungstermins und
8.
der Leitung eines Erörterungstermins,
9.
dem Entwurf von Entscheidungen,
10.
der Koordinierung der Enteignungs- und Entschädigungsverfahren.
Die Entscheidung über den Antrag auf Planfeststellung oder Plangenehmigung verbleibt bei der Planfeststellungsbehörde.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 23.1.2003 I 102;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 15.7.2024 I Nr. 236

Hinweis: Änderung durch Art. 1 G v. 3.7.2026 I Nr. 199 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Hinweis: Änderung durch Art. 15 Abs. 2 G v. 3.7.2026 I Nr. 199 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Hinweis: Änderung durch Art. 11 G v. 22.7.2026 I Nr. 224 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Sonst: Mittelbare Änderung durch Art. 154a Nr. 3 Buchst. a G v. 20.11.2019 I 1626 ist nicht ausführbar, da das geänderte G v. 21.6.2019 I 846 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des mittelbaren Änderungsgesetzes bereits zum 1.11.2019 in Kraft getreten war

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR012530976

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 02be966cf1910760ef72afa8d3bd5f7d2da2a05b90f03a5c638a5355b2bf9b9b

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