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VwVfG

§ 72aEinreichung des Plans und Ausgestaltung des Verfahrens

Verwaltungsverfahrensgesetz

(1) Der Träger des Vorhabens hat den vollständigen Plan bei der Planfeststellungsbehörde elektronisch einzureichen. Der Plan besteht aus den Zeichnungen und Erläuterungen, die das Vorhaben, seinen Anlass und die von dem Vorhaben betroffenen Grundstücke und Anlagen erkennen lassen. Die Anforderungen an den Geheim- und Sabotageschutz sind zu beachten. Die Planfeststellungsbehörde prüft innerhalb eines Monats nach Einreichung des Plans, ob die Planunterlagen vollständig sind. Sind die Planunterlagen unvollständig oder enthalten sie offensichtliche Unrichtigkeiten, wirkt die Planfeststellungsbehörde unverzüglich beim Träger des Vorhabens auf eine Ergänzung oder Berichtigung hin.
(2) Die Planfeststellungsbehörde soll festlegen, dass der Plan über eine von ihr oder ihrem Verwaltungsträger zur Verfügung gestelltes Verwaltungsportal einzureichen ist und dieses Grundlage für die durchzuführende Behördenbeteiligung, das durchzuführende Anhörungsverfahren und die weiteren durchzuführenden Verfahrensschritte zwischen den Beteiligten ist.
(3) Die Planfeststellungsbehörde bestimmt die technischen Anforderungen an den elektronischen Austausch und an das Verwaltungsportal, sowie die Art und den Umfang der einzureichenden Dokumente.
(4) Ist die in den Vorschriften dieses Abschnitts vorgesehene elektronische Durchführung des Planfeststellungsverfahrens aus technischen Gründen nicht möglich, bestimmt die Planfeststellungsbehörde das weitere Vorgehen.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 23.1.2003 I 102;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 15.7.2024 I Nr. 236

Hinweis: Änderung durch Art. 1 G v. 3.7.2026 I Nr. 199 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Hinweis: Änderung durch Art. 15 Abs. 2 G v. 3.7.2026 I Nr. 199 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Hinweis: Änderung durch Art. 11 G v. 22.7.2026 I Nr. 224 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Sonst: Mittelbare Änderung durch Art. 154a Nr. 3 Buchst. a G v. 20.11.2019 I 1626 ist nicht ausführbar, da das geänderte G v. 21.6.2019 I 846 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des mittelbaren Änderungsgesetzes bereits zum 1.11.2019 in Kraft getreten war

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR012530976

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 02be966cf1910760ef72afa8d3bd5f7d2da2a05b90f03a5c638a5355b2bf9b9b

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
  • § 1a OZGPortalverbund für digitale Verwaltungsleistungen

    „… für ihre Verwaltungsportale mitnutzen. (5) Bund und Länder verknüpfen ihre Verwaltungsportale nach § 72a Absatz 2 VwVfG bis spätestens zum 31. Dezember 2027 zu einem gemeinsamen Verwaltungsportal. Die IT-Komponenten für das Verwaltungsport …“