Zum Gesetzesinhalt

VWGmbHG

§ 4

Gesetz über die Regelung der Rechtsverhältnisse bei der Volkswagenwerk Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Die bis zum 11. November 1959 von der Volkswagenwerk Gesellschaft mit beschränkter Haftung gezahlte Vermögensteuer und die bis zu diesem Zeitpunkt auf die Erträge aus den Geschäftsanteilen (§ 1) einbehaltene und abgeführte Kapitalertragsteuer sind nicht zu erstatten. Die bis zum 11. November 1959 entstandenen, aber noch nicht erfüllten Vermögensteuer- und Kapitalertragsteueransprüche sind nicht geltend zu machen. § 222 der Reichsabgabenordnung findet in den Fällen der Sätze 1 und 2 keine Anwendung.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

§ 4 Kursivdruck: Vgl. jetzt §§ 173, 176 AO 1977 610-1-3
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR003010960

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7c3dff849154831f7fde44681e225294f4ded9e42215a03b90deb268883e7590

XML-Quelle beim Herausgeber