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VWDG

§ 3Inhalt der Datei

Gesetz zur Errichtung einer Visa-Warndatei

(1) Zu Personen oder Organisationen nach § 2 werden folgende Warndaten gespeichert:
1.
als Grundpersonalien zu Personen:
a)
Vornamen,
b)
Familienname,
c)
abweichende Namensschreibweisen,
d)
andere Namen und frühere Namen,
e)
Geschlecht,
f)
Geburtsdatum,
g)
Geburtsort,
h)
Staatsangehörigkeit;
2.
sofern die Eintragung von Warndaten für eine Organisation erfolgt:
a)
Bezeichnung der Organisation,
b)
Anschrift der Organisation,
c)
Sitz der Organisation,
d)
Aufgabenstellung oder Wirkungsbereich der Organisation,
e)
Bezeichnung und der Ort des Registers, in das die Organisation eingetragen ist, sowie die Registernummer der Organisation;
3.
die Visa-Warndateinummer des Bundesverwaltungsamtes und
4.
die Anlässe nach § 2.
Die Daten nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a, b, e, f, g und h und Nummer 2 Buchstabe a und b sowie den Nummern 3 und 4 sind in jedem Fall, die übrigen Daten soweit vorhanden zu speichern.
(2) Im Fall des § 2 Absatz 2 werden zusätzlich Angaben zur Einwilligung der Person oder Organisation zur Speicherung der Warndaten und Angaben zum Widerruf einer Einladung, Verpflichtungserklärung oder Bestätigung gespeichert.
(3) Zu den nach den Absätzen 1 und 2 gespeicherten Daten werden die Bezeichnung der Stelle, die die Daten übermittelt hat, deren Geschäftszeichen und das Datum der Datenübermittlung gespeichert.
(4) In den Fällen des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden zu den nach den Absätzen 1 und 3 gespeicherten Daten zusätzlich folgende Daten gespeichert:
1.
das Datum des ersten Urteils,
2.
die Angabe, ob auf Freiheitsstrafe bis zu drei Monate oder Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen oder Jugendstrafe erkannt wurde.
Eine Übermittlung dieser Daten ist nur an die Stelle zulässig, die die Daten übermittelt hat.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 173 V v. 19.6.2020 I 1328

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR303710011

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): dac01bb5fb9fbb1e73f360f528f5c94e49d5cc8bcd13fa335d432acbf05c5b86

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
  • Anlage VWDG-DVDaten, die in der Datei gespeichert werden, übermittelnde Stellen, Übermittlungsempfänger

    „(Fundstelle: BGBl. I 2013, 1418 – 1423) A B C D 1 Bezeichnung der Daten (§ 3 VWDG) Zeitpunkt der Übermittlung Übermittlung durch folgende Stellen (§ 4 VWDG) Übermittlung an folgende Stellen (§§ 6 und 7 …“