VWDG
§ 3Inhalt der Datei
Gesetz zur Errichtung einer Visa-Warndatei
- 1.
- als Grundpersonalien zu Personen:
- a)
- Vornamen,
- b)
- Familienname,
- c)
- abweichende Namensschreibweisen,
- d)
- andere Namen und frühere Namen,
- e)
- Geschlecht,
- f)
- Geburtsdatum,
- g)
- Geburtsort,
- h)
- Staatsangehörigkeit;
- 2.
- sofern die Eintragung von Warndaten für eine Organisation erfolgt:
- a)
- Bezeichnung der Organisation,
- b)
- Anschrift der Organisation,
- c)
- Sitz der Organisation,
- d)
- Aufgabenstellung oder Wirkungsbereich der Organisation,
- e)
- Bezeichnung und der Ort des Registers, in das die Organisation eingetragen ist, sowie die Registernummer der Organisation;
- 3.
- die Visa-Warndateinummer des Bundesverwaltungsamtes und
- 4.
- die Anlässe nach § 2.
- 1.
- das Datum des ersten Urteils,
- 2.
- die Angabe, ob auf Freiheitsstrafe bis zu drei Monate oder Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen oder Jugendstrafe erkannt wurde.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 173 V v. 19.6.2020 I 1328
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR303710011
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): dac01bb5fb9fbb1e73f360f528f5c94e49d5cc8bcd13fa335d432acbf05c5b86
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- Anlage VWDG-DVDaten, die in der Datei gespeichert werden, übermittelnde Stellen, Übermittlungsempfänger
„(Fundstelle: BGBl. I 2013, 1418 – 1423) A B C D 1 Bezeichnung der Daten (§ 3 VWDG) Zeitpunkt der Übermittlung Übermittlung durch folgende Stellen (§ 4 VWDG) Übermittlung an folgende Stellen (§§ 6 und 7 …“