(1) Die Zulassung zum Abruf von Daten im automatisierten Verfahren nach § 9 Absatz 1 des Visa-Warndateigesetzes ist schriftlich beim Bundesverwaltungsamt zu beantragen und zu begründen. In der Antragsbegründung ist darzulegen,
1.
dass die Einrichtung des automatisierten Abrufverfahrens wegen der Vielzahl der Übermittlungsersuchen oder der besonderen Eilbedürftigkeit angemessen ist und
2.
in welchem Umfang und an welchen Standorten Einrichtungen zum Datenabruf im automatisierten Verfahren geschaffen werden sollen.
Das Bundesverwaltungsamt ist berechtigt, entsprechende Nachweise zu verlangen.
(2) Das Bundesverwaltungsamt teilt dem Antragsteller die beabsichtigte Entscheidung mit und fordert ihn zugleich auf, die zur Datensicherung erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen. Die Entscheidung ergeht, sobald der Antragsteller dem Bundesverwaltungsamt schriftlich mitgeteilt hat, dass er diese Maßnahmen getroffen hat. Das Bundesverwaltungsamt kann die Zulassung mit Beschränkungen erteilen.
(3) Das Bundesverwaltungsamt führt ein Verzeichnis der zum Abruf im automatisierten Verfahren zugelassenen Stellen und der getroffenen Maßnahmen. Es hat die Zulassungsunterlagen zusammen mit dem Verzeichnis aufzubewahren sowie die Unterlagen gegen den Zugriff durch Unbefugte zu sichern.
(4) Liegt zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Visa-Warndateigesetzes ein Antrag nach Absatz 1 von einer der in § 6 Absatz 1 und § 7 Satz 1 des Visa-Warndateigesetzes genannten Stellen vor, gilt die Zulassung bis zur Entscheidung über den Antrag als erteilt, soweit die Stelle nach § 22 des AZR-Gesetzes zum Abruf von Daten aus dem Ausländerzentralregister im automatisierten Verfahren zugelassen ist.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 Abs. 5 G v. 12.6.2020 I 1241
Wir verwenden notwendige Cookies für den Betrieb dieser Website. Mit Ihrer Einwilligung nutzen wir Google Analytics und Jetpack zur statistischen Auswertung von Besuchen und Kontaktklicks sowie externe Inhalte wie Google Maps und Google Fonts. Sie können alle optionalen Dienste ablehnen oder Ihre Auswahl festlegen. Ihre Einwilligung können Sie jederzeit über „Cookie-Einstellungen“ ändern oder widerrufen.
Notwendig
Immer aktiv
Diese Funktionen sind für den Betrieb der Website und das Speichern Ihrer Datenschutz-Auswahl erforderlich.
Preferences
The technical storage or access is necessary for the legitimate purpose of storing preferences that are not requested by the subscriber or user.
Statistik
Google Analytics und Jetpack helfen uns, die Nutzung der Website auszuwerten. Dazu gehören Seitenaufrufe, erfolgreiche Kontaktformular-Übermittlungen sowie Klicks auf Telefon- und E-Mail-Links. Die Messung startet erst mit Ihrer Einwilligung.The technical storage or access that is used exclusively for anonymous statistical purposes. Without a subpoena, voluntary compliance on the part of your Internet Service Provider, or additional records from a third party, information stored or retrieved for this purpose alone cannot usually be used to identify you.
Externe Inhalte
Erlaubt das Laden externer Inhalte wie Google Maps und Google Fonts. Dabei wird eine Verbindung zu den jeweiligen Anbietern hergestellt.