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VWDG-DV

§ 8Allgemeine Regelungen der Datenübermittlung durch das Bundesverwaltungsamt

Verordnung zur Durchführung des Visa-Warndateigesetzes

(1) Der Umfang der Daten, die das Bundesverwaltungsamt nach dem Visa-Warndateigesetz an die jeweils ersuchende Stelle übermitteln und weitergeben darf, ergibt sich aus den Spalten A und D der Anlage zu dieser Verordnung.
(2) Das Bundesverwaltungsamt hat vor der Übermittlung festzustellen,
1.
ob die ersuchende Stelle generell berechtigt ist, Daten aus der Datei zu erhalten,
2.
ob der im Ersuchen angegebene Zweck in die sachliche Zuständigkeit der ersuchenden Stelle fällt und
3.
in welchem Umfang dieser Stelle Daten übermittelt werden dürfen.
(3) § 4 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 Abs. 5 G v. 12.6.2020 I 1241

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR141400013

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ebc0cc7af90da2f62f589f5726de8fccd7653591460c124fe3d28cb9bc0eeca8

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