Zum Gesetzesinhalt

VVGEG

Art 4Lebensversicherung, Berufsunfähigkeitsversicherung

Einführungsgesetz zum Versicherungsvertragsgesetz

(1) § 153 des Versicherungsvertragsgesetzes ist auf Altverträge nicht anzuwenden, wenn eine Überschussbeteiligung nicht vereinbart worden ist. Ist eine Überschussbeteiligung vereinbart, ist § 153 des Versicherungsvertragsgesetzes ab dem 1. Januar 2008 auf Altverträge anzuwenden; vereinbarte Verteilungsgrundsätze gelten als angemessen.
(2) Auf Altverträge ist anstatt des § 169 des Versicherungsvertragsgesetzes, auch soweit auf ihn verwiesen wird, § 176 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(3) Auf Altverträge über eine Berufsunfähigkeitsversicherung sind die §§ 172, 174 bis 177 des Versicherungsvertragsgesetzes nicht anzuwenden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 16.1.2026 I Nr. 14

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR003050908

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ff9a3cf7389deed884898a81a9cfddbaf859f5c9993e1d165f81efdab79d9237

XML-Quelle beim Herausgeber