VVGEG
Art 2Vollmacht des Versicherungsvertreters, Krankenversicherung
Einführungsgesetz zum Versicherungsvertragsgesetz
- 1.
- die §§ 69 bis 73 über die Vertretungsmacht des Versicherungsvertreters und der in § 73 erfassten Vermittler;
- 2.
- die §§ 192 bis 208 für die Krankenversicherung, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer die auf Grund dieser Vorschriften geänderten Allgemeinen Versicherungsbedingungen und Tarifbestimmungen unter Kenntlichmachung der Unterschiede spätestens einen Monat vor dem Zeitpunkt in Textform mitgeteilt hat, zu dem die Änderungen wirksam werden sollen.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 16.1.2026 I Nr. 14
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR003050908
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ff9a3cf7389deed884898a81a9cfddbaf859f5c9993e1d165f81efdab79d9237