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VVGEG

Art 2Vollmacht des Versicherungsvertreters, Krankenversicherung

Einführungsgesetz zum Versicherungsvertragsgesetz

Auf Altverträge sind die folgenden Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes bereits ab 1. Januar 2008 anzuwenden:
1.
die §§ 69 bis 73 über die Vertretungsmacht des Versicherungsvertreters und der in § 73 erfassten Vermittler;
2.
die §§ 192 bis 208 für die Krankenversicherung, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer die auf Grund dieser Vorschriften geänderten Allgemeinen Versicherungsbedingungen und Tarifbestimmungen unter Kenntlichmachung der Unterschiede spätestens einen Monat vor dem Zeitpunkt in Textform mitgeteilt hat, zu dem die Änderungen wirksam werden sollen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 16.1.2026 I Nr. 14

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR003050908

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ff9a3cf7389deed884898a81a9cfddbaf859f5c9993e1d165f81efdab79d9237

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