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VVG-InfoV

§ 4Informationsblatt zu Versicherungsprodukten

Verordnung über Informationspflichten bei Versicherungsverträgen

(1) Ist der Versicherungsnehmer ein Verbraucher, so hat der Versicherer ihm ein Informationsblatt zu Versicherungsprodukten zur Verfügung zu stellen.
(2) Das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten ist nach der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1469 der Kommission vom 11. August 2017 zur Festlegung eines Standardformats für das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten (ABl. L 209 vom 12.8.2017, S. 19) in ihrer jeweils geltenden Fassung zu erstellen; unter den Überschriften, die nach Artikel 4 Absatz 1 in Verbindung mit dem Anhang oder nach Absatz 4 der Durchführungsverordnung zu verwenden sind, sind die entsprechenden Informationen zu geben. Zusätzlich sind bei Versicherungsprodukten, die kein Versicherungsprodukt im Sinne des Anhangs I der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1) sind, die Prämie, die Abschluss- und Vertriebskosten und die Verwaltungskosten (§ 2 Absatz 1 Nummer 1) sowie die sonstigen Kosten (§ 2 Absatz 1 Nummer 2) jeweils in Euro gesondert auszuweisen; die Information ist unter der Überschrift „Prämie; Kosten“ als letzte Information zu geben.
(3) Diese Regelung gilt nicht für Versicherungsanlageprodukte im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP) (ABl. L 352 vom 9.12.2014, S. 1; L 358 vom 13.12.2014, S. 50), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1156 (ABl. L 188 vom 12.7.2019, S. 55) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder für Paneuropäische Private Pensionsprodukte im Sinne der Verordnung (EU) 2019/1238 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über ein Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt (PEPP) (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 13 G v. 26.5.2026 I Nr. 156

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR300400007

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7a00f6aefa5d81dcba00cfdb3a024a55f4ae931f3bdb2cf848d5767c8836a1d6

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (2)
  • § 7 AltZertGInformationspflichten im Produktinformationsblatt

    „… individuelle Produktinformationsblatt ersetzt das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten nach § 4 der VVG-Informationspflichtenverordnung in der jeweils geltenden Fassung. Eine Modellrechnung nach § 154 des Versicherungsvertragsgesetzes ist für zertifiziert …“

  • Anlage VVG(zu § 8 Absatz 5 Satz 1) Muster für die Widerrufsbelehrung

    „… sicherungsprodukten“ ist nur aufzunehmen, wenn ein Informationsblatt zu Versicherungsprodukten nach § 4 der VVG-Informationspflichtenverordnung zur Verfügung zu stellen ist. Bei Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen, für die ein individuelles Produktinformatio …“