VVG-InfoV
§ 2Informationspflichten bei der Lebensversicherung, der Berufsunfähigkeitsversicherung und der Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr
Verordnung über Informationspflichten bei Versicherungsverträgen
- 1.
- Angaben zur Höhe der in die Prämie einkalkulierten Kosten; dabei sind die einkalkulierten Abschlusskosten als einheitlicher Gesamtbetrag und die übrigen einkalkulierten Kosten als Anteil der Jahresprämie unter Angabe der jeweiligen Laufzeit auszuweisen; bei den übrigen einkalkulierten Kosten sind die einkalkulierten Verwaltungskosten zusätzlich gesondert als Anteil der Jahresprämie unter Angabe der jeweiligen Laufzeit auszuweisen;
- 2.
- Angaben zu möglichen sonstigen Kosten, insbesondere zu Kosten, die einmalig oder aus besonderem Anlass entstehen können;
- 3.
- Angaben über die für die Überschussermittlung und Überschussbeteiligung geltenden Berechnungsgrundsätze und Maßstäbe;
- 4.
- Angabe der in Betracht kommenden Rückkaufswerte;
- 5.
- Angaben über den Mindestversicherungsbetrag für eine Umwandlung in eine prämienfreie oder eine prämienreduzierte Versicherung und über die Leistungen aus einer prämienfreien oder prämienreduzierten Versicherung;
- 6.
- das Ausmaß, in dem die Leistungen nach den Nummern 4 und 5 garantiert sind;
- 7.
- bei fondsgebundenen Versicherungen Angaben über die der Versicherung zugrunde liegenden Fonds und die Art der darin enthaltenen Vermögenswerte;
- 8.
- allgemeine Angaben über die für diese Versicherungsart geltende Steuerregelung;
- 9.
- bei Lebensversicherungsverträgen, die Versicherungsschutz für ein Risiko bieten, bei dem der Eintritt der Verpflichtung des Versicherers gewiss ist, die Minderung der Wertentwicklung durch Kosten in Prozentpunkten (Effektivkosten) bis zum Beginn der Auszahlungsphase.
- 1.
- dem Höchstrechnungszinssatz, multipliziert mit 1,67,
- 2.
- dem Zinssatz nach Nummer 1 zuzüglich eines Prozentpunktes und
- 3.
- dem Zinssatz nach Nummer 1 abzüglich eines Prozentpunktes.
- 1.
- stets die jährliche Wertentwicklung vor Kosten zugrunde zu legen, die bei der Berechnung des Gesamtkostenindikators nach Anhang VI der Delegierten Verordnung (EU) 2017/653 verwendet würde, und
- 2.
- die in diesem Gesamtkostenindikator enthaltene Kostenkomponente für das biometrische Risiko zu übernehmen, wenn das zugrunde liegende Produkt eine zumindest 90-prozentige Beteiligung an Risikoüberschüssen gewährleistet.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 13 G v. 26.5.2026 I Nr. 156
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR300400007
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7a00f6aefa5d81dcba00cfdb3a024a55f4ae931f3bdb2cf848d5767c8836a1d6