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VStGB

§ 3Handeln auf Befehl oder Anordnung

Völkerstrafgesetzbuch

Ohne Schuld handelt, wer eine Tat nach den §§ 8 bis 15 in Ausführung eines militärischen Befehls oder einer Anordnung von vergleichbarer tatsächlicher Bindungswirkung begeht, sofern der Täter nicht erkennt, dass der Befehl oder die Anordnung rechtswidrig ist und deren Rechtswidrigkeit auch nicht offensichtlich ist.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 30.7.2024 I Nr. 255

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR225410002

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9c84166508a47f221c9084c62de5ad46f93dd38f78c2ba771673d77ce1d7c151

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