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VStGB

§ 1Anwendungsbereich

Völkerstrafgesetzbuch

Dieses Gesetz gilt für alle in ihm bezeichneten Straftaten gegen das Völkerrecht, für Taten nach den §§ 6 bis 12 auch dann, wenn die Tat im Ausland begangen wurde und keinen Bezug zum Inland aufweist. Für Taten nach § 13, die im Ausland begangen wurden, gilt dieses Gesetz unabhängig vom Recht des Tatorts, wenn der Täter Deutscher ist oder die Tat sich gegen die Bundesrepublik Deutschland richtet.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 30.7.2024 I Nr. 255

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR225410002

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9c84166508a47f221c9084c62de5ad46f93dd38f78c2ba771673d77ce1d7c151

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