Zum Gesetzesinhalt

VStG

§ 8Besteuerungsgrenze bei Körperschaften und bei beschränkt Steuerpflichtigen

Vermögensteuergesetz

(1) Von den unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 wird die Vermögensteuer nur erhoben, wenn das Gesamtvermögen (§ 4) mindestens 20.000 Deutsche Mark beträgt.
(2) Von den beschränkt Steuerpflichtigen wird die Vermögensteuer nur erhoben, wenn das Inlandsvermögen (§ 4) mindestens 20.000 Deutsche Mark beträgt.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 14.11.1990 I 2467,

Stand: zuletzt geändert durch Art. 107 G v. 29.10.2001 I 2785

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR109490974

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 388e3e6aa741b2126969340e8c0f32d4f01402cd85f0b42e8dccc48ad01629bd

XML-Quelle beim Herausgeber