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VStG

§ 10Steuersatz

Vermögensteuergesetz

Die Vermögensteuer beträgt jährlich
1.
für natürliche Personen 1 vom Hundert des steuerpflichtigen Vermögens. Sie beträgt 0,5 vom Hundert des steuerpflichtigen Vermögens, soweit in dem steuerpflichtigen Vermögen land- und forstwirtschaftliches Vermögen, Betriebsvermögen und Wirtschaftsgüter im Sinne des § 110 Abs. 1 Nr. 3 des Bewertungsgesetzes enthalten sind; der Wert dieses Vermögens ist auf volle tausend Deutsche Mark nach oben aufzurunden;
2.
für die in § 1 Abs. 1 Nr. 2 und § 2 Abs. 1 Nr. 2 bezeichneten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen 0,6 vom Hundert des steuerpflichtigen Vermögens.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

§ 10 Nr. 1: Nach Maßgabe der Entscheidungsformel mit dem GG teilweise unvereinbar gem. BVerfGE v. 22.6.1995 I 1191 - 2 BvL 37/91 -
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 14.11.1990 I 2467,

Stand: zuletzt geändert durch Art. 107 G v. 29.10.2001 I 2785

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR109490974

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 388e3e6aa741b2126969340e8c0f32d4f01402cd85f0b42e8dccc48ad01629bd

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