VStG
§ 18Aufhebung der Veranlagung
- 1.
- die Steuerpflicht erloschen oder ein persönlicher Befreiungsgrund eingetreten ist oder
- 2.
- die Veranlagung fehlerhaft ist,
- 1.
- in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 mit Wirkung vom Beginn des Kalenderjahrs an, der auf den Eintritt des maßgebenden Ereignisses folgt;
- 2.
- in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 mit Wirkung vom Beginn des Kalenderjahrs an, in dem der Fehler dem Finanzamt bekannt wird.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 14.11.1990 I 2467,
Stand: zuletzt geändert durch Art. 107 G v. 29.10.2001 I 2785
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR109490974
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 388e3e6aa741b2126969340e8c0f32d4f01402cd85f0b42e8dccc48ad01629bd