VStG
§ 15Hauptveranlagung
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 14.11.1990 I 2467,
Stand: zuletzt geändert durch Art. 107 G v. 29.10.2001 I 2785
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR109490974
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 388e3e6aa741b2126969340e8c0f32d4f01402cd85f0b42e8dccc48ad01629bd
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 169 AOFestsetzungsfrist
„… uptveranlagungszeitraum um ein Jahr zu verkürzen oder zu verlängern. (3) Ist die Festsetzungsfrist (§ 169 der Abgabenordnung) bereits abgelaufen, so kann die Hauptveranlagung unter Zugrundelegung der Verhältnisse des Hauptveranlagungszeitpunkts …“