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VStDÜV

§ 5Schnittstellen

Verordnung zur elektronischen Übermittlung von Daten für die Verbrauchsteuern und die Luftverkehrsteuer

(1) Bei der elektronischen Datenübermittlung nach § 3 Absatz 1 hat der Datenübermittler die hierfür von der Generalzolldirektion amtlich bestimmten Schnittstellen ordnungsgemäß zu bedienen.
(2) Die amtlich bestimmten Schnittstellen werden über das Internet zur Verfügung gestellt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 11 G v. 24.10.2022 I 1838

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR196100020

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c1fb1389100990664858416c8c4ecfcb358c71019b3ad2cd22a2d55bd5a5ba2b

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