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VStDÜV

§ 3Elektronische Datenübermittlung

Verordnung zur elektronischen Übermittlung von Daten für die Verbrauchsteuern und die Luftverkehrsteuer

(1) Erklärungen sind nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung an das zuständige Hauptzollamt zu übermitteln (elektronische Datenübermittlung), wenn bei der Zollverwaltung für die jeweilige Erklärung die dafür erforderlichen organisatorischen und technischen Voraussetzungen vorliegen.
(2) Der Zeitpunkt des Beginns der elektronischen Datenübermittlung nach Absatz 1 wird jeweils durch Mitteilung des Bundesministeriums der Finanzen gesondert im Bundesanzeiger bekannt gegeben.
(3) Enthalten die Gesetze oder Verordnungen nach § 1 Absatz 1 Vorschriften, nach denen eine Erklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck, schriftlich oder formlos abzugeben ist oder abgegeben werden kann, so geht Absatz 1 diesen Vorschriften nach Bekanntgabe des Zeitpunkts nach Absatz 2 vor, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.
(4) Nach Bekanntgabe des Zeitpunkts nach Absatz 2 ist neben der elektronischen Datenübermittlung nach Absatz 1 eine Abgabe der Erklärung in der in den Gesetzen oder Verordnungen nach § 1 Absatz 1 vorgesehenen Form bis zum Ablauf des auf die Bekanntgabe folgenden dritten Jahres möglich.
(5) Nach Ablauf des Zeitraums nach Absatz 4 kann das zuständige Hauptzollamt zur Vermeidung unbilliger Härten auf Antrag auf eine elektronische Datenübermittlung nach Absatz 1 verzichten. § 150 Absatz 8 der Abgabenordnung gilt entsprechend. Im Fall des Verzichts ist die Erklärung in der Form abzugeben, wie sie in den Gesetzen oder Verordnungen nach § 1 Absatz 1 vorgesehen ist. Der Verzicht kann durch das zuständige Hauptzollamt mit Nebenbestimmungen versehen werden.
(6) Die Generalzolldirektion kann Einzelheiten der elektronischen Datenübermittlung nach Absatz 1 durch Verfahrensanweisungen bestimmen. Die Verfahrensanweisungen werden von der Generalzolldirektion im Internet unter www.zoll.de veröffentlicht.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 11 G v. 24.10.2022 I 1838

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR196100020

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c1fb1389100990664858416c8c4ecfcb358c71019b3ad2cd22a2d55bd5a5ba2b

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 150 AOForm und Inhalt der Steuererklärungen

    „… ung unbilliger Härten auf Antrag auf eine elektronische Datenübermittlung nach Absatz 1 verzichten. § 150 Absatz 8 der Abgabenordnung gilt entsprechend. Im Fall des Verzichts ist die Erklärung in der Form abzugeben, wie sie in den Gesetzen oder Verordnu …“

Hierauf verweisen andere Vorschriften (2)
  • § 100 EnergieStVSteuerentlastung für Unternehmen

    „… s § 169 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung beim Hauptzollamt gestellt wird. Abweichend von § 3 Absatz 4 der Verbrauch-und-Luftverkehrsteuerdaten-Übermittlungs-Verordnung vom 14. August 2020 (BGBl. I S. 1960, 1961), die durch Artikel 11 des Gesetzes vom 24. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1838) g …“

  • § 17b StromStVSteuerentlastung für Unternehmen

    „… s § 169 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung beim Hauptzollamt gestellt wird. Abweichend von § 3 Absatz 4 der Verbrauch-und-Luftverkehrsteuerdaten-Übermittlungs-Verordnung vom 14. August 2020 (BGBl. I S. 1960, 1961), die durch Artikel 11 des Gesetzes vom 24. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1838) g …“