VSchwKrSchV
§ 3Untersuchungen, Maßregeln beim Einstellen
Verordnung zum Schutz gegen die Vesikuläre Schweinekrankheit
- 1.
- für Schweine eines bestimmten Gebietes eine amtstierärztliche Untersuchung auf Vesikuläre Schweinekrankheit einschließlich der Entnahme erforderlicher Proben zur Untersuchung,
- 2.
- für Schweine, die in einen Bestand eingestellt werden sollen,
- a)
- eine Untersuchung,
- b)
- eine Absonderung oder
- c)
- eine behördliche Beobachtung.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 11.4.2001 I 604;
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 133 G v. 29.3.2017 I 626
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR043310994
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e7bb9e745618d2a87b7cbb6e13fe25167859aec14c4b4985254848595fb59412