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VSchwKrSchV

§ 3Untersuchungen, Maßregeln beim Einstellen

Verordnung zum Schutz gegen die Vesikuläre Schweinekrankheit

Die zuständige Behörde kann, wenn es aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist, anordnen,
1.
für Schweine eines bestimmten Gebietes eine amtstierärztliche Untersuchung auf Vesikuläre Schweinekrankheit einschließlich der Entnahme erforderlicher Proben zur Untersuchung,
2.
für Schweine, die in einen Bestand eingestellt werden sollen,
a)
eine Untersuchung,
b)
eine Absonderung oder
c)
eine behördliche Beobachtung.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 11.4.2001 I 604;

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 133 G v. 29.3.2017 I 626

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR043310994

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e7bb9e745618d2a87b7cbb6e13fe25167859aec14c4b4985254848595fb59412

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