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VSchwKrSchV

§ 2Impfverbot

Verordnung zum Schutz gegen die Vesikuläre Schweinekrankheit

(1) Impfungen gegen die Vesikuläre Schweinekrankheit sowie Heilversuche an seuchenkranken oder verdächtigen Tieren sind verboten.
(2) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen von Absatz 1 für wissenschaftliche Versuche genehmigen.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 11.4.2001 I 604;

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 133 G v. 29.3.2017 I 626

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR043310994

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e7bb9e745618d2a87b7cbb6e13fe25167859aec14c4b4985254848595fb59412

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