VSBInfoV
§ 5Evaluationsbericht der Verbraucherschlichtungsstelle
Verordnung über Informations- und Berichtspflichten nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz
- 1.
- eine Bewertung der Effektivität des von der Verbraucherschlichtungsstelle angebotenen Verfahrens,
- 2.
- eine Bewertung der Organisations- und Finanzstruktur der Verbraucherschlichtungsstelle,
- 3.
- Angaben zu Schulungen der Streitmittler, ihrer Vertreter und ihrer Mitarbeiter,
- 4.
- eine Bewertung der Zusammenarbeit mit Verbraucherschlichtungsstellen in Netzwerken zur Beilegung grenzübergreifender Streitigkeiten.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 17 G v. 8.12.2025 I Nr. 318
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR032600016
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): cd42f26a3c12fd7902efaa00b858fb51a8324cb52220f668e506bf7d3e2097ea
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- § 21 FinSVEvaluationsbericht
„… sstelle umfassend dargestellt und bewertet wird. Der Evaluationsbericht muss die Informationen nach § 5 Absatz 1 der Verbraucherstreitbeilegungs-Informationspflichtenverordnung und nach § 20 enthalten. Der Evaluationsbericht ist bis zum 1. Februar des Jahres, das auf die Berichtsjahre folgt, an …“