VSBInfoV
§ 3Webseite der Verbraucherschlichtungsstelle
Verordnung über Informations- und Berichtspflichten nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz
- 1.
- Anschriften, Telefonnummern, Telefaxnummern und E-Mail-Adressen, über die die Verbraucherschlichtungsstelle erreichbar ist, sowie Angabe des Trägers der Schlichtungsstelle,
- 2.
- den Hinweis auf ihre Eigenschaft als Verbraucherschlichtungsstelle und gegebenenfalls auf die Mitgliedschaft in einem Netzwerk von Verbraucherschlichtungsstellen zur erleichterten Beilegung grenzübergreifender Streitigkeiten,
- 3.
- die Namen der Streitmittler und die ihrer Vertreter sowie Angaben zu den Qualifikationen der Streitmittler und ihrer Vertreter, zum Verfahren ihrer Bestellung und zu ihrer Amtsdauer,
- 4.
- die Angaben nach § 1 Nummer 4 bis 8,
- 5.
- Angaben zum Ablauf des Streitbeilegungsverfahrens und zur Möglichkeit der Beendigung des Verfahrens auf Wunsch der Parteien,
- 6.
- Angaben zu den Regelungen und Erwägungen, auf die sich die Verbraucherschlichtungsstelle bei der Beilegung der Streitigkeit stützen kann,
- 7.
- Hinweise zur Rechtswirkung des Ergebnisses des Streitbeilegungsverfahrens,
- 8.
- die Verknüpfung per Link auf die Webseite der Europäischen Kommission mit der Liste der Verbraucherschlichtungsstellen.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 17 G v. 8.12.2025 I Nr. 318
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR032600016
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): cd42f26a3c12fd7902efaa00b858fb51a8324cb52220f668e506bf7d3e2097ea
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- § 22 FinSVInformationen zur Schlichtungsstelle und ihrem Verfahren
„… ngsstelle sind die Informationen zur Verbraucherschlichtungsstelle und ihrem Verfahren entsprechend § 3 der Verbraucherstreitbeilegungs-Informationspflichtenverordnung klar und verständlich zu veröffentlichen. An die Stelle der Vorschriften des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes treten …“