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§ 9

Gesetz zur Ausführung des Vertrages vom 30. August 1962 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen und anderer Schuldtitel in Zivil- und Handelssachen

(1) Gegen die Anordnung des Vorsitzenden, daß die Vollstreckungsklausel zu erteilen ist (§ 5), findet Widerspruch statt.
(2) Der Widerspruch ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung des mit der Vollstreckungsklausel versehenen Schuldtitels.
(3) Muß die Zustellung im Ausland oder durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen, so hat der Vorsitzende die Widerspruchsfrist in der Anordnung, durch die dem Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel stattgegeben wird, oder nachträglich durch besonderen Beschluß, der ohne mündliche Verhandlung erlassen werden kann, zu bestimmen. Die festgesetzte Widerspruchsfrist ist auf der Bescheinigung über die bewirkte Zustellung (§ 8 Satz 3) zu vermerken.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 27 G v. 27.7.2001 I 1887

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR000170965

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4c3bb762d28b7e717540f110c030ce87320c519e424362151f7a5ec91fe3e2c7

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