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VollstrVtrNLDAG

§ 7

Gesetz zur Ausführung des Vertrages vom 30. August 1962 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen und anderer Schuldtitel in Zivil- und Handelssachen

(1) Auf Grund der Anordnung des Vorsitzenden (§ 5) wird die Vollstreckungsklausel von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle in folgender Form erteilt:
"Gemäß der Anordnung des usw. (Bezeichnung des Vorsitzenden, des Gerichts und der Anordnung) ist die Zwangsvollstreckung aus usw. (Bezeichnung des Schuldtitels - § 1 Abs. 1 -) zugunsten des usw. (Bezeichnung des Gläubigers) zulässig."
(2) Die Vollstreckungsklausel ist von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen. Sie ist entweder auf die Ausfertigung des Schuldtitels oder auf ein damit zu verbindendes Blatt zu setzen. Mit der Ausfertigung des Schuldtitels ist dessen Übersetzung (Artikel 10 Buchstaben a und d, Artikel 16 Abs. 2 des Vertrages) zu verbinden.
(3) Auf die Kosten des Verfahrens vor dem Vorsitzenden ist § 788 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 27 G v. 27.7.2001 I 1887

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR000170965

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4c3bb762d28b7e717540f110c030ce87320c519e424362151f7a5ec91fe3e2c7

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