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§ 16Verfahren der amtlichen Bekanntmachung von Beschlüssen nach Artikel 80a des Grundgesetzes
Gesetz über die Verkündung von Gesetzen und Rechtsverordnungen und über Bekanntmachungen
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR275210022
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 51724ce558b683c69bc63a326d0c55770c11e41e385a8f84432c127f29b1f7ee
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- Art 80a GG
„… nntmachung ist der Zeitpunkt der Beschlussfassung anzugeben. Beschlüsse internationaler Organe nach Artikel 80a Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes müssen nicht in ihrem vollen Wortlaut, jedoch zusammen mit der zugehörigen Zustimmung der Bundesregierung in einem Umfa …“