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§ 16Verfahren der amtlichen Bekanntmachung von Beschlüssen nach Artikel 80a des Grundgesetzes

Gesetz über die Verkündung von Gesetzen und Rechtsverordnungen und über Bekanntmachungen

Beschlüsse nach Artikel 80a Absatz 1 und 3 Satz 1 des Grundgesetzes sind unverzüglich im Bundesgesetzblatt bekannt zu machen. In der amtlichen Bekanntmachung ist der Zeitpunkt der Beschlussfassung anzugeben. Beschlüsse internationaler Organe nach Artikel 80a Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes müssen nicht in ihrem vollen Wortlaut, jedoch zusammen mit der zugehörigen Zustimmung der Bundesregierung in einem Umfang bekannt gemacht werden, aus dem sich eindeutig ergibt, welche Rechtsvorschriften nach Maßgabe dieser Beschlüsse anwendbar sind. Die anwendbaren Rechtsvorschriften sind jeweils genau zu bezeichnen.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR275210022

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 51724ce558b683c69bc63a326d0c55770c11e41e385a8f84432c127f29b1f7ee

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • Art 80a GG

    „… nntmachung ist der Zeitpunkt der Beschlussfassung anzugeben. Beschlüsse internationaler Organe nach Artikel 80a Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes müssen nicht in ihrem vollen Wortlaut, jedoch zusammen mit der zugehörigen Zustimmung der Bundesregierung in einem Umfa …“