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VISZG

§ 4Datenschutzkontrolle

Gesetz über den Zugang von Polizei- und Strafverfolgungsbehörden sowie Nachrichtendiensten zum Visa-Informationssystem

Die Kontrolle der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen obliegt nach § 9 des Bundesdatenschutzgesetzes dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit. Die datenschutzrechtliche Kontrolle der Verarbeitung von Daten durch eine Landesbehörde richtet sich nach dem Datenschutzgesetz des Landes.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 1 G v. 20.3.2026 I Nr. 95

Sonst: Dieses G ist gem. § 6 iVm Bek. v. 8.8.2013 I 3212 mWv 1.9.2013 in Kraft getreten

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR103400009

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4dca3fea6e1c682c77b4a96d6e58664032b65c21bccb37130577d1c76d49722a

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