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ViehVerkV

§ 8Gastställe

Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr

Gastställe müssen folgende Anforderungen erfüllen:
1.
Die Ställe müssen einen flüssigkeitsundurchlässigen Boden und glatte Wände haben.
2.
Die Ställe müssen ausreichend beleuchtbar sein.
3.
Die Stalleinrichtung, insbesondere Zwischenwände, Krippen, Tränken und Vorratsbehälter, muss aus leicht zu reinigendem und zu desinfizierendem Material sein.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 26.5.2020 I 1170

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR127400007

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4ee1dee49f47900f3b80346a6c8227a958c63794843d5d12254606a9ad81ffbd

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